Coronaschutzverordnung des Landes NRW aktualisiert

Es haben sich an diesem Wochenende keinerlei Neuerungen ergeben.

Allerdings bestätigte die Landesregierung NRW durch Aktualisierung der Coronaschutzverordnung endlich eindeutig das, was seit Anfang letzter Woche für Unsicherheiten bei Ärzten, Patienten und uns Therapeuten gesorgt und erneut zum Einbruch des Patientenaufkommens in der Praxis geführt hat:

Eine vom Arzt ausgestellte Verordnung bestätigt eine medizinische Erforderlichkeit. Es ist KEIN gesondertes Attest notwendig!

Laden Sie sich hierzu gerne die PDF-Datei der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter nachstehendem Link herunter. Unter §7 Absatz 3 können Sie den Sachverhalt nachlesen und gegebenenfalls auch Ihrem behandelnden Arzt vorlegen.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW wurde mittlerweile am 30.03.2020 klarstellend überarbeitet. Bezüglich Heilmittelbehandlungen ist die Aussage nun eindeutig (§7 Absatz 3):


„… zulässig sind solche Leistungen, wenn … insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind, …“

BED – Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e.V.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Bleiben Sie gesund!!!

Ihr Praxis-Team am Elsbach